Geltungsbereich:
Gemäss. der EnEv 2007 )* müssen für Wohngebäude bis zum Baujahr 1965 ab dem 1. Juli 2008 Energieausweise vorliegen.
Für Wohngebäude mit einem Baujahr nach 1965 ist der Stichtag der 1. Januar 2009.
Bis zum 30. September 2008 hatten Betroffene noch die Wahlfreiheit zwischen der einfacheren und günstigeren Verbrauchsermittlung und der genaueren und aufwendigeren Bedarfsermittlung der Energieausweise.
Für Nichtwohngebäude müssen die Energieausweise erst zum 1. Juli 2009 vorliegen.
Wer benötigt einen Energieausweis:
Kauf- oder Mietinteressenten haben ab den og. Daten das Recht, sich den Ausweis vorlegen zu lassen. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Gebäuden müssen Architekten, Bauträger, Verkäufer oder Vermieter ihn den Interessenten vorlegen können.
Art der Energieausweise:
Die EnEv 2007 lässt jetzt nur noch eine Berechnungsvarianten zu:
Die einfachere auf Basis des bisherigen Energieverbrauchs berechnet, d. h. hier wird u. a. mit den Heizkostenabrechnungen gearbeitet, ist nicht mehr zulässig!
Die einzig gültige Variante ist der Bedarfsausweis. Hierfür wird anhand der Beschaffenheit des Gebäudes, der Heizungsanlage und anderer Faktoren der voraussichtliche Energiebedarf berechnet.
Zweck der Energieausweise:
Die hohen Energiepreise und die Gefahren für Umwelt und Klima durch den hohen Energieverbrauch veranlassen den Gesetzgeber Qualitätseinstufung und damit mehr Vergleichbarkeit auch für Gebäude, hinsichtlich des Energieverbrauches einzuführen.
Somit können sich Mieter und Käufer schnell und einfach über den Energieverbrauch von Gebäuden informieren und im Markt vergleichen.
)* EnEv 2007 = Energie Einsparverordnung von 2007
Die EnEv 2009 mit noch strengeren Vorgaben liegt schon vor, ist aber noch nicht allgemein verbindlich!
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